Zudem stehe diese Begrifflichkeit in keinem Zusammenhang mit dem Recht der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern sei dem Strafrecht entlehnt. Die Anordnung einer "ambulanten Massnahme" im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung finde im Gesetz keine Stütze und sei daher aufzuheben. c) Das Bezirksamt vertritt in seiner Vernehmlassung den Standpunkt, dass unter dem Begriff "Anstalt" eine von der öffentlichen oder privaten Körperschaft getragene, mit den erforderlichen Mitteln 2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 203