397a N 22). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er explizit aus der Klinik entlassen worden sei und seinen Aufenthaltsort frei wählen könne. So habe er am 11. Februar 2002 eine eigene Wohnung bezogen. Trotzdem bleibe die fürsorgerische Freiheitsentziehung bestehen, was das Bezirksamt im Dispositiv seiner Verfügung vom 13. Februar 2002 dadurch zum Ausdruck bringe, dass lediglich eine "Entlassung aus der stationären Massnahme, bzw. deren Änderung in eine ambulante Massnahme" erfolge. Zudem stehe diese Begrifflichkeit in keinem Zusammenhang mit dem Recht der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern sei dem Strafrecht entlehnt.