Der Begriff der Anstalt ist dabei weit zu fassen, sodass als geeignete Anstalt jede Einrichtung gilt, in der einer Person ohne oder gegen deren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (BGE 121 III 308). Zudem braucht es sich nicht um eine geschlossene Anstalt zu handeln, sondern es genügt, wenn der entsprechenden Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne weiteres möglich oder aber verboten ist (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I/2, Basel/Genf/München 1999, Art. 397a N 22).