Sie muss deshalb bei einer Einweisung zur Untersuchung genau und eindeutig festhalten, was zu untersuchen bzw. abzuklären ist (AGVE 1994, S. 351). Ohne einen konkreten Abklärungsauftrag an die PKK ist die Einweisung zur Untersuchung unvollständig und muss aus diesem Grund aufgehoben werden. Allerdings ist es sachgerecht, der Einweisungsbehörde zunächst eine kurze Frist zur Verbesserung einzuräumen. C. Zwangsmassnahmen dürfen nur im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung angeordnet und vorgenommen werden (§ 67 ebis Abs. 3 EG ZGB).