2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 201 durchgeführt werden (§ 67d Abs. 3 EG ZGB; AGVE 1989, S. 186), das Ergebnis der Untersuchung ist der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen und diese hat darauf unverzüglich entweder die definitive Anstaltsunterbringung zu verfügen oder den Betroffenen zu entlassen (AGVE 1984, S. 217; 1994, S. 351). B. Welche Grundlagen der Einweisungsbehörde noch fehlen, kann nur diese selbst bestimmen. Sie muss deshalb bei einer Einwei- sung zur Untersuchung genau und eindeutig festhalten, was zu unter- suchen bzw. abzuklären ist (AGVE 1994, S. 351). Ohne einen kon- kreten Abklärungsauftrag an die PKK ist die Einweisung zur Unter- suchung unvollständig und muss aus diesem Grund aufgehoben werden. Allerdings ist es sachgerecht, der Einweisungsbehörde zunächst eine kurze Frist zur Verbesserung einzuräumen. C. Zwangsmassnahmen dürfen nur im Rahmen einer fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung angeordnet und vorgenommen werden (§ 67 ebis Abs. 3 EG ZGB). Bei einer Einweisung zur Untersuchung steht gerade noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine (de- finitive) fürsorgerische Freiheitsentziehung und damit für eine Zwangsbehandlung gegeben sind. Dies spricht dagegen, Zwangs- massnahmen auch bei einer Einweisung zur Untersuchung als zuläs- sig zu erachten. Vielmehr bleiben die Möglichkeiten der PKK - wie auch sonst, wenn sich Personen in der Klinik befinden, ohne dass bereits eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt wurde - auf die Anordnung von Notfallmassnahmen beschränkt. 62 Anstalt; ambulante Behandlung. - Der Externe Psychiatrische Dienst (EPD) ist keine Anstalt im Sinne von Art. 397 a Abs. 1 ZGB (Erw. 2 d). - Die ambulante, psychiatrische (Nach-)behandlung gestützt auf eine Weisung im Rahmen einer Entlassung aus der FFE ist keine Zwangs- massnahme im Sinne von § 67 ebis EG ZGB (Erw. 2 d). 202 Verwaltungsgericht 2002 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sa- chen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige oder entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo- sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwie- sen werden kann. Der Begriff der Anstalt ist dabei weit zu fassen, sodass als geeignete Anstalt jede Einrichtung gilt, in der einer Person ohne oder gegen deren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (BGE 121 III 308). Zudem braucht es sich nicht um eine geschlossene An- stalt zu handeln, sondern es genügt, wenn der entsprechenden Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne weiteres möglich oder aber verboten ist (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I/2, Basel/Genf/München 1999, Art. 397a N 22). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er explizit aus der Klinik entlassen worden sei und seinen Aufenthaltsort frei wählen könne. So habe er am 11. Februar 2002 eine eigene Wohnung bezo- gen. Trotzdem bleibe die fürsorgerische Freiheitsentziehung beste- hen, was das Bezirksamt im Dispositiv seiner Verfügung vom 13. Februar 2002 dadurch zum Ausdruck bringe, dass lediglich eine "Entlassung aus der stationären Massnahme, bzw. deren Änderung in eine ambulante Massnahme" erfolge. Zudem stehe diese Begrifflich- keit in keinem Zusammenhang mit dem Recht der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern sei dem Strafrecht entlehnt. Die Anord- nung einer "ambulanten Massnahme" im Rahmen einer fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung finde im Gesetz keine Stütze und sei daher aufzuheben. c) Das Bezirksamt vertritt in seiner Vernehmlassung den Stand- punkt, dass unter dem Begriff "Anstalt" eine von der öffentlichen oder privaten Körperschaft getragene, mit den erforderlichen Mitteln 2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 203 ausgestattete Institution zur dauernden Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben zu verstehen sei. Diese Definition gelte gleichermassen für die Psychiatrische Klinik Königsfelden, wie auch für den EPD Stütz- punkt B. Der Beschwerdeführer wechsle aus der stationären Be- handlung in die ambulante Behandlung beim EPD B., wodurch ihm einerseits ermöglicht werde, seine wirtschaftliche Selbständigkeit wahrzunehmen, andererseits die psychiatrische Kontrolle im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufrechterhalten bleibe. Diese Kontrolle sei erforderlich und daher gerechtfertigt bzw. die Weiterführung einer angeordneten ambulanten Massnahme im Rah- men einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Aufsicht der geeigneten Fachpersonen sei bisher in der aargauischen Rechtspraxis nicht nur grundsätzlich, sondern auch mit Erfolg angewendet und anerkannt worden. d) Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner wirtschaftli- chen Selbständigkeit sowie seiner Bereitschaft, im Rahmen einer ambulanten Nachbehandlung durch den EPD, Stützpunkt B. regel- mässige Kontrollen des Blutspiegels zum Nachweis der Medikamen- teneinnahme durchführen zu lassen, aus der Klinik Königsfelden entlassen. In der Zwischenzeit wohnt der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung, und er geht einer geregelten Arbeit nach. Er ist somit in seiner Bewegungsfreiheit trotz Wahrnehmung der ambulan- ten Termine beim EPD, Stützpunkt B. in keiner Weise mehr spürbar eingeschränkt, gleich wie dies beim Besuch einer privaten psychia- trischen Arztpraxis der Fall wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der EPD, Stützpunkt B. die ambulante Nachbehandlung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen nicht durchsetzen kann, zumal es sich bei der vorliegenden ambulanten Nachbehandlung nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt. Eine solche ist nur im Rahmen einer rechtmässigen und uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit stationä- rem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zulässig (AGVE 2000, S. 188 f.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich beim EPD, Stützpunkt B. nicht um eine Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB handelt und es sich schon von 204 Verwaltungsgericht 2002 daher nicht um eine vollumfängliche fürsorgerische Freiheitsentzie- hung handeln kann, wie es das Bezirksamt geltend macht. 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 205 VIII. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 63 Ortsbildschutz in einer Dorfkernzone (Mobilfunkantenne). - Umschreibung des massgeblichen Orts- bzw. Quartierbildes (Erw. 2/b/aa). - Kommunale Anforderungen (Erw. 2/b/bb/bbb). - Einheitlichkeit der Bebauungsstruktur auf Grund typischer, charak- teristischer Gestaltungselemente (Erw. 2/b/bb/ccc). - Fehlende Ortsbildverträglichkeit, auch wenn das Bauvorhaben am Rand der Dorfkernzone geplant ist (Erw. 2/b/bb/ddd). - Fehlen überwiegender entgegenstehender Interessen (Erw. 2/b/bb/ eee). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Dezember 2001 in Sachen Einwohnergemeinde Küttigen gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1349 einen Antennenmast mit vier Antennen für den Mobilfunk GMS zu erstellen. Zwei Antennen senden auf dem Fre- quenzband 900 MHz, zwei Antennen auf dem Frequenzband 1'800 MHz. Der Mast soll den First des Satteldachs um 4.50 m überragen. Gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Küttigen vom 25. März 1994 / 11. März 1997 befindet sich das Baugrundstück (Parzelle Nr. 4875) in der Dorfkernzone. 2. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht aus- schliesslich noch geltend, einer Baubewilligung stünden die An- forderungen des Ortsbildschutzes entgegen; die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) vom 23. Dezember 1999 ist dagegen kein Thema mehr.