Bei einer Einweisung zur Untersuchung steht gerade noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine (definitive) fürsorgerische Freiheitsentziehung und damit für eine Zwangsbehandlung gegeben sind. Dies spricht dagegen, Zwangsmassnahmen auch bei einer Einweisung zur Untersuchung als zulässig zu erachten. Vielmehr bleiben die Möglichkeiten der PKK - wie auch sonst, wenn sich Personen in der Klinik befinden, ohne dass bereits eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt wurde - auf die Anordnung von Notfallmassnahmen beschränkt.