Ohne einen konkreten Abklärungsauftrag an die PKK ist die Einweisung zur Untersuchung unvollständig und muss aus diesem Grund aufgehoben werden. Allerdings ist es sachgerecht, der Einweisungsbehörde zunächst eine kurze Frist zur Verbesserung einzuräumen. C. Zwangsmassnahmen dürfen nur im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung angeordnet und vorgenommen werden (§ 67 ebis Abs. 3 EG ZGB). Bei einer Einweisung zur Untersuchung steht gerade noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine (definitive) fürsorgerische Freiheitsentziehung und damit für eine Zwangsbehandlung gegeben sind.