200 Verwaltungsgericht 2002 Feststellungsbegehren betreffend Behandlung vom 2. September 2002 ist somit abzuweisen. 61 Einweisung zur Untersuchung; Abklärungsauftrag; Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig. - wird eine Einweisung zur Untersuchung angeordnet, ist das Ergebnis der Untersuchung der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen, damit diese die definitive Anstaltsunterbringung oder die Entlassung des Be- troffenen verfügt. - Einweisung zur Untersuchung nur mit konkretem Abklärungsauftrag zulässig. - bei einer Einweisung zur Untersuchung steht noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben sind, weshalb Zwangsmassnahmen bei der Einweisung zur Untersu- chung grundsätzlich nicht zulässig sind. Verfügung des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 6. Februar 2002 in Sachen F.S. gegen Verfügung des Bezirksarztes L. und Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen: A. Der Bezirksarzt hat die Zurückbehaltung des Beschwerde- führers in der PKK zur Untersuchung angeordnet. Nach § 67d EG ZGB ist eine Einweisung (oder Zurückbehaltung) zur Untersuchung möglich, wenn genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine fürsorgerische Freiheitsentziehung überhaupt ernsthaft in Betracht kommt. Im Weiteren ist erforderlich, dass der für die Ein- weisung zuständigen Behörde noch wesentliche Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen, dass die Klinik über das notwendige Fachwissen verfügt, um die verlangte Untersu- chung/Abklärungen vorzunehmen, und dass die Untersuchung nicht ambulant durchgeführt werden kann (AGVE 1983, S. 108 ff.; 1984, S. 216 f.; 1995, S. 248). Die Untersuchung muss möglichst zügig 2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 201 durchgeführt werden (§ 67d Abs. 3 EG ZGB; AGVE 1989, S. 186), das Ergebnis der Untersuchung ist der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen und diese hat darauf unverzüglich entweder die definitive Anstaltsunterbringung zu verfügen oder den Betroffenen zu entlassen (AGVE 1984, S. 217; 1994, S. 351). B. Welche Grundlagen der Einweisungsbehörde noch fehlen, kann nur diese selbst bestimmen. Sie muss deshalb bei einer Einwei- sung zur Untersuchung genau und eindeutig festhalten, was zu unter- suchen bzw. abzuklären ist (AGVE 1994, S. 351). Ohne einen kon- kreten Abklärungsauftrag an die PKK ist die Einweisung zur Unter- suchung unvollständig und muss aus diesem Grund aufgehoben werden. Allerdings ist es sachgerecht, der Einweisungsbehörde zunächst eine kurze Frist zur Verbesserung einzuräumen. C. Zwangsmassnahmen dürfen nur im Rahmen einer fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung angeordnet und vorgenommen werden (§ 67 ebis Abs. 3 EG ZGB). Bei einer Einweisung zur Untersuchung steht gerade noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine (de- finitive) fürsorgerische Freiheitsentziehung und damit für eine Zwangsbehandlung gegeben sind. Dies spricht dagegen, Zwangs- massnahmen auch bei einer Einweisung zur Untersuchung als zuläs- sig zu erachten. Vielmehr bleiben die Möglichkeiten der PKK - wie auch sonst, wenn sich Personen in der Klinik befinden, ohne dass bereits eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt wurde - auf die Anordnung von Notfallmassnahmen beschränkt. 62 Anstalt; ambulante Behandlung. - Der Externe Psychiatrische Dienst (EPD) ist keine Anstalt im Sinne von Art. 397 a Abs. 1 ZGB (Erw. 2 d). - Die ambulante, psychiatrische (Nach-)behandlung gestützt auf eine Weisung im Rahmen einer Entlassung aus der FFE ist keine Zwangs- massnahme im Sinne von § 67 ebis EG ZGB (Erw. 2 d).