Feststellungsbegehren betreffend Behandlung vom 2. September 2002 ist somit abzuweisen. 61 Einweisung zur Untersuchung; Abklärungsauftrag; Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig. - wird eine Einweisung zur Untersuchung angeordnet, ist das Ergebnis der Untersuchung der Einweisungsbehörde sofort mitzuteilen, damit diese die definitive Anstaltsunterbringung oder die Entlassung des Betroffenen verfügt. - Einweisung zur Untersuchung nur mit konkretem Abklärungsauftrag zulässig.