In diesen Fällen verzichtete die Klinik konsequenterweise auf die Medikation und übte keinen Zwang aus. ccc) Für das Verwaltungsgericht ist damit erstellt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin und damit um keine Zwangsmedikation im Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Es steht sodann fest, dass die konkrete ärztliche Anordnung keinesfalls als unangemessen oder gar als missbräuchlich zu beurteilen ist. Das entsprechende 200 Verwaltungsgericht 2002