Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Recht mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik eingewiesen worden war und die Gewährung des Ausgangs grundsätzlich im Ermessen der behandelnden Klinikärzte liegt, ähnlich wie die Wahl des Medikaments oder die konkrete Dosierung. Die Handlungsalternative, vor welche die Beschwerdeführerin gestellt wurde, war nicht grundsätzlich geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Lage gegen ihre Überzeugung gefügig zu machen.