Es kam aber durchaus vor, dass sie vor die entsprechende Wahl gestellt, die Medikation verweigerte und auf Ausgang verzichtete. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin somit eine echte Wahlmöglichkeit und es fand eine freie Willensbildung statt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu Recht mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik eingewiesen worden war und die Gewährung des Ausgangs grundsätzlich im Ermessen der behandelnden Klinikärzte liegt, ähnlich wie die Wahl des Medikaments oder die konkrete Dosierung.