Zwangsmassnahme i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB auszugehen, wenn ein Patient nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei, falls er sich nicht mit der verordneten Medikation einverstanden erklärt. bbb) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin weist eine ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Sie unterzog sich oft einer medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und nahm 2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 199