waltanwendung, Drohung oder Täuschung. In diesem Zusammenhang können Art. 28 - 30 OR zur Auslegung analog herangezogen werden. So wäre eine medikamentöse Behandlung dann gegen den Willen des Patienten, wenn dieser auf Grund einer Täuschung einem wesentlichen Irrtum unterlag und nur deshalb in die Medikation einwilligte, z.B. durch die ärztliche Falschaussage, ein neuroleptisches Medikament sei zur Behandlung der Herzbeschwerden notwendig. Eine Drohung oder Nötigung würde z.B. vorliegen, wenn der Patient in die Medikation einwilligte, weil ihm beispielsweise Essensentzug oder Zwangsinjektion unter Anwendung körperlicher Gewalt angedroht wurde. Analog Art. 30 Abs. 1 OR ist von einer