Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Medikation - vermutlich insbesondere die Depot- Injektion - sei gegen ihren Willen erfolgt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie vor die Wahl gestellt wurde, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den Ausgang zu verzichten, i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB gegen ihren Willen behandelt worden sei. aaa)