5.c) bb) Die Beschwerdeführerin willigte am 2. September 2002 in die verordnete Medikation erst nach langem und intensivem Zureden und unter dem Hinweis, sie erhalte sonst keinen Ausgang, ein. Nach Ansicht der Klinik handelte es sich um eine freiwillige Medikation, weshalb auf den Erlass eines entsprechenden Zwangsmass- nahmen-Entscheids verzichtet wurde. Im Zwangsmassnahmen-Ent- scheid bezüglich der Isolation, welche kurz nach der Medikation erfolgte, wurde entsprechend darauf hingewiesen, dass keine Zwangsmedikation erfolgt sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Medikation - vermutlich insbesondere die Depot- Injektion - sei gegen ihren Willen erfolgt.