ZGB kann das Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern (bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessenkollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden. Nach Art. 397d Abs. 1 ZGB ist zudem in allen Fällen (unabhängig vom Alter des Kindes) eine nahestehende Person legitimiert, den Richter anzurufen.