ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwaltungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8). b) (...) c) Gemäss Art. 314a Abs. 2 und Art. 405a Abs. 3 ZGB kann das Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.