Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwaltungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8). b) (...) c) Gemäss Art. 314a Abs. 2 und Art. 405a Abs. 3 ZGB kann das Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern (bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessenkollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden.