struktur aufweisenden Institution (meist mit sogenannten "Wohngruppen") untergebracht, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der Durchschnitt seiner Altersgenossen; es liegt darin die Konkretisierung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Anstalt (Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 12). 2. a) Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt (§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das