314a Abs. 1 ZGB ist in einem sehr weiten Sinne zu verstehen. Darunter sind nicht nur diejenigen Einrichtungen zu verstehen, die man im täglichen Sprachgebrauch als Anstalten bezeichnet, sondern alle möglichen "Versorgungseinrichtungen", in welchen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter Entzug ihrer Freiheit erbracht wird (BGE 121 III 308 mit Hinweisen). Wird das Kind statt in Familienpflege in einer nicht Familien- 196 Verwaltungsgericht 2002