1. a) Wird ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind im Rahmen eines Obhutsentzugs nach Art. 310 Abs. 1 ZGB von einer Behörde in einer Anstalt untergebracht, so ist dies als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB gelten diesfalls die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen sinngemäss. Die mit dem Obhutsentzug verbundene Anstaltseinweisung kann deshalb gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB innert 10 Tagen direkt beim Richter angefochten werden;