- Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstaltseinweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a). - Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltseinweisung legitimiert (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2002 in Sachen B. u. J.R. gegen Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde A. Aus den Erwägungen