59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation. - Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a). - Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b). 2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 195