Da sich der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin stabilisiert hat, konnte er aus der stationären Therapie und somit aus der Anstalt PKK entlassen werden. Zudem hat er sich zwischenzeitlich eine eigene Wohnung genommen, und er geht einer geregelten Arbeit nach, was zusätzlich dafür spricht, dass der Beschwerdeführer ein selbständiges Leben führen kann. Es sind somit offensichtlich nicht mehr alle Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben.