Somit ergibt sich, dass Dispositiv Ziff. 2, so wie sie die Vorinstanz auf Grund ihrer eigenen Begründung materiell verstanden hat und verfügen wollte, mangels Rechtmässigkeit aufzuheben ist. 59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation. - Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen eines Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a). - Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur aufweisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).