397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde dies bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten müsste, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit entstehen würde und zusätzlich die Zwangseinweisung verhältnismässig wäre. Dies hätte jedenfalls in einem neuen, ordentlichen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehörde - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu werden (AGVE 2000, S. 191). Somit ergibt sich, dass Dispositiv Ziff.