Diese Anordnung setze die in Gesetz und Praxis zum Schutz des Betroffenen eingeführten Mechanismen ausser Kraft. Tatsächlich besteht durch die gewählte Formulierung des Bezirksamts die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt wird. Obwohl im Dispositv des angefochtenen Entscheids die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht ausdrücklich erwähnt wird, geht das Bezirksamt in den Erwägungen seiner Verfügung explizit von einer solchen aus, sodass Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und insbesondere der 194 Verwaltungsgericht 2002