Die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers machen eine ambulante psychiatrische Behandlung (einschliessliche Kontrolle des Blutspiegels) auch in seinem eigenen Interesse notwendig. Der Beschwerdeführer bemängelt einzig die bezirksamtliche Konstruktion der vollständigen Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz Entlassung aus der Klinik Königsfelden und die in der Begründung erwähnte Rückführung in die Klinik bei Nichterfüllen der Auflagen. Diese Anordnung setze die in Gesetz und Praxis zum Schutz des Betroffenen eingeführten Mechanismen ausser Kraft.