f) Sind die Voraussetzungen für eine Entlassung nicht in allen Teilen erfüllt, kann eine probeweise Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, angeordnet werden (§ 67h Abs. 1 EG ZGB). Dass eine Entlassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall an Weisungen zu knüpfen ist, bleibt unbestritten. Die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers machen eine ambulante psychiatrische Behandlung (einschliessliche Kontrolle des Blutspiegels) auch in seinem eigenen Interesse notwendig.