In seiner Vernehmlassung verweist das Bezirksamt auf die krankheitsbedingte Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wonach sich dieser nach den bisherigen Entlassungen aus der PKK jeweils nicht in das soziale Umfeld habe eingliedern können, sodass sein Verhalten immer wieder zu zwischenmenschlichen Konfliktsituationen geführt habe. Der Beschwerdeführer bedürfe deshalb auch nach der aktuellen Entlassung aus der stationären Behandlung weiterhin einer speziellen persönlichen Fürsorge, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung im Rahmen einer ambulanten Nachbehandlung beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) am besten gewährleistet sei. f)