Da die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich bestehen bleibe, werde sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Dritte (bspw. Arbeitgeber) eine unklare und unsichere Rechtslage geschaffen, welche geeignet sei, den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen. Der angefochtene Entscheid müsse deshalb entsprechend korrigiert werden. 2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 193