2 sein. d) Der Beschwerdeführer akzeptiert die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Weisungen betreffend seine weitere psychiatrische Behandlung, dies jedoch nicht im Rahmen einer fortbestehenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern nur im Rahmen einer probeweisen Entlassung. Da die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich bestehen bleibe, werde sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Dritte (bspw. Arbeitgeber) eine unklare und unsichere Rechtslage geschaffen, welche geeignet sei, den Beschwerdeführer in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen.