ZGB in Verbindung mit § 67b Abs. 1 lit. a EG ZGB) für die Aufhebung der von ihr verfügten fürsorgerischen Freiheitsentziehung - mit Verfügung vom 13. Februar 2002 den Beschwerdeführer unter Weisungen und Auflagen bedingt entlassen mit der Begründung, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorerst bestehen bleibe, bzw. dass das Nichterfüllen der geforderten Auflagen für den Beschwerdeführer die Rückführung in die stationäre Therapie im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bedeute. Dies sollte offensichtlich Sinn und Zweck der Formulierung "ambulante Massnahme" in Dispositiv Ziff. 2 sein.