Dadurch soll sichergestellt werden, dass probeweise Entlassungen nicht zum Dauerzustand werden. Andererseits kann die Einweisungsbehörde die probeweise Entlassung widerrufen, wenn erneut sämtliche Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt gegeben sind. Dies hat im ordentlichen Einweisungsverfahren unter Einhaltung aller Verfahrensvorschriften zu geschehen (AGVE 2000, S. 191). c) Das Bezirksamt hat - als unbestritten zuständige Behörde (Art. 397b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 67b Abs. 1 lit.