um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt und dass die automatische Rückführung des Betroffenen in eine Anstalt bei Nichteinhalten der Weisungen der Einweisungsbehörde verwehrt bleibt (AGVE 2000, S. 188 und S. 191). Gemäss § 67h Abs. 2 EG ZGB befindet die für die Entlassung zuständige Behörde zudem von Amtes wegen mindestens einmal jährlich darüber, ob die probeweise Entlassung in eine definitive umgewandelt werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass probeweise Entlassungen nicht zum Dauerzustand werden.