ZGB sieht die Möglichkeit einer probeweisen Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, vor, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben bzw. die Voraussetzungen, die zur Unterbringung respektive Zurückbehaltung des Betroffenen geführt haben, erst teilweise entfallen sind. Bei der Befugnis, dem probeweise Entlassenen verbindliche Weisungen aufzuerlegen, handelt es sich um ein bewährtes Mittel zur zweckmässigen Gestaltung der Probezeit und Überwachung des Betroffenen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1980 [Botschaft], S. 14).