2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191 VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 58 Probeweise Entlassung; Nichteinhalten von Weisungen. - probeweise Entlassung mit Weisungen, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben sind, bzw. falls Voraussetzungen, die zur Unterbringung geführt haben, erst teilweise entfallen sind (Erw. 3/b). - keine automatische Rückführung bei Nichteinhalten der Weisungen, sondern Einleitung des ordentlichen Einweisungsverfahrens unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 3/b und 3/f).