3. b) Art. 397a Abs. 3 ZGB verlangt die Entlassung einer Person, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen oder in einer solchen zurückbehalten wurde, sobald ihr Zustand es erlaubt. § 67h Abs. 1 EG ZGB sieht die Möglichkeit einer probeweisen Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, vor, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben bzw. die Voraussetzungen, die zur Unterbringung respektive Zurückbehaltung des Betroffenen geführt haben, erst teilweise entfallen sind.