188 Verwaltungsgericht 2002 einerseits der Verfahrensökonomie, letztlich aber auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs, denn so können die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungsrechte frühzeitig und am besten wahrnehmen. Dem Be- schwerdeführer wurde der Bericht des LF/KStA vor dem Einsprache- entscheid zur Stellungnahme zugestellt und seine Einwendungen wurden so bereits im Einspracheverfahren berücksichtigt. Dies als Zeichen von Befangenheit zu werten und unter Hinweis auf die "Doppelfunktion" zu verhindern, würde dazu führen, dass die Mei- nung des LF/KStA (und Steuerkommissionsmitglieds) erst aus der Begründung des Einspracheentscheids ersichtlich würde, was nicht den Interessen der Steuerpflichtigen entspräche, sondern diesen ge- radezu zuwiderliefe. b) Unter den gegebenen Umständen gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, der nicht etwa geltend macht, A. und J. seien aus persönlichen Gründen befangen gewesen (vgl. § 124 StG), son- dern diese für Expertentätigkeit ablehnt, weil sie Beamte des KStA sind, am gegebenen Sachverhalt vorbei. 55 Eröffnung. Einsprachefrist. - Lauf der Einsprachefrist, wenn die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. vgl. AGVE 2002 102 418 56 Steuererlass. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I). vgl. AGVE 2002 104 420 57 Internationale Steuerausscheidung. - Aargauische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Die quotenmässige Ausscheidung setzt voraus, dass der Reinertrag oder -verlust des Gesamtunternehmens rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Andernfalls ist die objektmässige Ausscheidung unausweich- lich. 2002 Kantonale Steuern 189 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2002 in Sachen W. Inc. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 11.3 Nr. 14. 2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191 VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 58 Probeweise Entlassung; Nichteinhalten von Weisungen. - probeweise Entlassung mit Weisungen, falls noch nicht alle Vorausset- zungen für eine definitive Entlassung gegeben sind, bzw. falls Voraus- setzungen, die zur Unterbringung geführt haben, erst teilweise ent- fallen sind (Erw. 3/b). - keine automatische Rückführung bei Nichteinhalten der Weisungen, sondern Einleitung des ordentlichen Einweisungsverfahrens unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 3/b und 3/f). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sa- chen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A. Aus den Erwägungen 3. b) Art. 397a Abs. 3 ZGB verlangt die Entlassung einer Per- son, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine An- stalt eingewiesen oder in einer solchen zurückbehalten wurde, sobald ihr Zustand es erlaubt. § 67h Abs. 1 EG ZGB sieht die Möglichkeit einer probeweisen Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, vor, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gege- ben bzw. die Voraussetzungen, die zur Unterbringung respektive Zurückbehaltung des Betroffenen geführt haben, erst teilweise ent- fallen sind. Bei der Befugnis, dem probeweise Entlassenen verbindli- che Weisungen aufzuerlegen, handelt es sich um ein bewährtes Mit- tel zur zweckmässigen Gestaltung der Probezeit und Überwachung des Betroffenen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1980 [Botschaft], S. 14). Sinn und Zweck soll dabei sein, eine notwendige Behandlung im Anschluss an die Entlassung aus einer Anstalt sicherzustellen (AGVE 1996, S. 277). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht