188 Verwaltungsgericht 2002 einerseits der Verfahrensökonomie, letztlich aber auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs, denn so können die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungsrechte frühzeitig und am besten wahrnehmen. Dem Be- schwerdeführer wurde der Bericht des LF/KStA vor dem Einsprache- entscheid zur Stellungnahme zugestellt und seine Einwendungen wurden so bereits im Einspracheverfahren berücksichtigt. Dies als Zeichen von Befangenheit zu werten und unter Hinweis auf die "Doppelfunktion" zu verhindern, würde dazu führen, dass die Mei- nung des LF/KStA (und Steuerkommissionsmitglieds) erst aus der Begründung des Einspracheentscheids ersichtlich würde, was nicht den Interessen der Steuerpflichtigen entspräche, sondern diesen ge- radezu zuwiderliefe. b) Unter den gegebenen Umständen gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, der nicht etwa geltend macht, A. und J. seien aus persönlichen Gründen befangen gewesen (vgl. § 124 StG), son- dern diese für Expertentätigkeit ablehnt, weil sie Beamte des KStA sind, am gegebenen Sachverhalt vorbei. 55 Eröffnung. Einsprachefrist. - Lauf der Einsprachefrist, wenn die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. vgl. AGVE 2002 102 418 56 Steuererlass. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I). vgl. AGVE 2002 104 420 57 Internationale Steuerausscheidung. - Aargauische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Die quotenmässige Ausscheidung setzt voraus, dass der Reinertrag oder -verlust des Gesamtunternehmens rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Andernfalls ist die objektmässige Ausscheidung unausweich- lich.