Was die "Doppelfunktion" von J. (LF/KStA und Mitglied der Steuerkommission als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommissär) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Steuerkommission von Amtes wegen ein kantonaler Steuerkommissär angehört (§ 117 Abs. 2 StG) - was im Rahmen der Leitungsfunktion des KStA zu sehen ist -, die Doppelfunktion also hier vom Gesetz vorgeschrieben ist. Weiter ist es zulässig, einzelfallweise einen ausserordentlichen Steuerkommissär einzusetzen (VGE II/160 vom 11. Dezember 1992 in Sachen H.E.; VGE II/34 vom 8. April 1999 in Sachen U.M.; Baur, a.a.O., § 117 N 2).