das Gleiche gilt für die Rechtsmittelinstanzen. Die Steuerkommission N. hat die streitige Verkehrswertschätzung denn auch nicht unbesehen übernommen, sondern ist im Einspracheverfahren unter Berücksichtigung der Vorbringen der Steuerpflichtigen zu deren Gunsten davon abgewichen. Was die "Doppelfunktion" von J. (LF/KStA und Mitglied der Steuerkommission als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommissär) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Steuerkommission von Amtes wegen ein kantonaler Steuerkommissär angehört (§ 117 Abs. 2 StG) - was im Rahmen der Leitungsfunktion des KStA zu sehen ist -, die Doppelfunktion also hier vom Gesetz vorgeschrieben ist.