Es handelt sich nicht um formelle Gutachten (weshalb im angefochtenen Entscheid richtigerweise nicht vom "Gutachten" des KStA, sondern von dessen Schätzung die Rede sein sollte), sondern um Entscheidgrundlagen, welche die veranlagende Steuerkommission durch eine andere Steuerbehörde erstellen lässt (im Übrigen sind auch verwaltungsinterne Expertisen nicht unzulässig; vgl. BGE 122 V 161 f.). Sie ist berechtigt und verpflichtet, diese Grundlagen einer eigenen Überprüfung zu unterziehen (Baur, a.a.O., § 133 N 15); das Gleiche gilt für die Rechtsmittelinstanzen.