Grundstückschätzungen) und J. (LF/KStA; im vorliegenden Fall wirkte er als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommissär im Einspracheverfahren als Mitglied der Steuerkommission N. mit) "als Experten" ab. Damit verkennt er deren Stellung. Das KStA nimmt seine Leitungsfunktion (§ 114 Abs. 1 StG) nicht nur mit Weisungen und Kontrollen, sondern auch mit Dienstleistungen wahr. In diesem Rahmen können Beamte des KStA im Auftrag der kommunalen Steuerkommissionen rechtliche und tatsächliche Abklärungen und Untersuchungen vornehmen, die der Steuerkommission dann als Entscheidgrundlage dienen (vgl. AGVE 1992, S. 269; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 114 N 5).