186 Verwaltungsgericht 2002 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Februar 2002 in Sachen Erben R.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 23.2 Nr. 26. 53 Vermögenssteuer. Bewertung des Vermögens im interkantonalen Verhält- nis. - Jeder Kanton setzt das steuerbare Gesamtvermögen (und Gesamt- einkommen) nach Massgabe seines eigenen Steuerrechts fest; dies gilt für die Bemessung sämtlicher Vermögensteile (Erw. 3). - Das Verrechnungssteuerguthaben ist ein steuerbarer Vermögens- wert. Fälligkeit der Verrechnungssteuerrückforderung (Erw. 4). - Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Mai 2002 in Sachen R.R. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vorgesehen in StE 2003. 54 Mitwirkung des KStA im kommunalen Veranlagungsverfahren. - Einzelfallweise Einsetzung eines ausserordentlichen kantonalen Steu- erkommissärs. - Beamte des KStA können von der kommunalen Steuerkommission zur Unterstützung in Fachfragen beigezogen werden. Dies ist keine unzu- lässige Expertentätigkeit. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 3. April 2002 in Sa- chen M.E. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 3. a) Die Steuerkommission N. stützte sich bei der Berechnung des Liquidationsgewinns auf den Bericht des Landwirtschaftlichen Fachbeamten (LF) des KStA vom 25. Juni 1999, der hinsichtlich des Verkehrswerts der Grundstücke IR Nr. 360 und 480 wiederum auf einer Schätzung durch die Sektion Grundstückschätzungen des KStA basierte. Der Beschwerdeführer lehnt A. (Schätzer bei der Sektion 2002 Kantonale Steuern 187 Grundstückschätzungen) und J. (LF/KStA; im vorliegenden Fall wirkte er als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommissär im Ein- spracheverfahren als Mitglied der Steuerkommission N. mit) "als Experten" ab. Damit verkennt er deren Stellung. Das KStA nimmt seine Leitungsfunktion (§ 114 Abs. 1 StG) nicht nur mit Weisungen und Kontrollen, sondern auch mit Dienstleistungen wahr. In diesem Rahmen können Beamte des KStA im Auftrag der kommunalen Steuerkommissionen rechtliche und tatsächliche Abklärungen und Untersuchungen vornehmen, die der Steuerkommission dann als Ent- scheidgrundlage dienen (vgl. AGVE 1992, S. 269; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 114 N 5). Es handelt sich nicht um formelle Gutachten (weshalb im angefoch- tenen Entscheid richtigerweise nicht vom "Gutachten" des KStA, sondern von dessen Schätzung die Rede sein sollte), sondern um Entscheidgrundlagen, welche die veranlagende Steuerkommission durch eine andere Steuerbehörde erstellen lässt (im Übrigen sind auch verwaltungsinterne Expertisen nicht unzulässig; vgl. BGE 122 V 161 f.). Sie ist berechtigt und verpflichtet, diese Grundlagen einer eigenen Überprüfung zu unterziehen (Baur, a.a.O., § 133 N 15); das Gleiche gilt für die Rechtsmittelinstanzen. Die Steuerkommission N. hat die streitige Verkehrswertschätzung denn auch nicht unbesehen übernommen, sondern ist im Einspracheverfahren unter Berücksich- tigung der Vorbringen der Steuerpflichtigen zu deren Gunsten davon abgewichen. Was die "Doppelfunktion" von J. (LF/KStA und Mitglied der Steuerkommission als ausserordentlicher kantonaler Steuerkommis- sär) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der Steuerkommission von Amtes wegen ein kantonaler Steuerkommissär angehört (§ 117 Abs. 2 StG) - was im Rahmen der Leitungsfunktion des KStA zu sehen ist -, die Doppelfunktion also hier vom Gesetz vorgeschrieben ist. Weiter ist es zulässig, einzelfallweise einen ausserordentlichen Steuerkommissär einzusetzen (VGE II/160 vom 11. Dezember 1992 in Sachen H.E.; VGE II/34 vom 8. April 1999 in Sachen U.M.; Baur, a.a.O., § 117 N 2). Dies ist in komplexeren Fällen angezeigt, dient doch die umfassende Abklärung des Sachverhalts unter Beizug der- jenigen Person, die sich im KStA bereits mit dem Fall befasst hat, 188 Verwaltungsgericht 2002 einerseits der Verfahrensökonomie, letztlich aber auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs, denn so können die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungsrechte frühzeitig und am besten wahrnehmen. Dem Be- schwerdeführer wurde der Bericht des LF/KStA vor dem Einsprache- entscheid zur Stellungnahme zugestellt und seine Einwendungen wurden so bereits im Einspracheverfahren berücksichtigt. Dies als Zeichen von Befangenheit zu werten und unter Hinweis auf die "Doppelfunktion" zu verhindern, würde dazu führen, dass die Mei- nung des LF/KStA (und Steuerkommissionsmitglieds) erst aus der Begründung des Einspracheentscheids ersichtlich würde, was nicht den Interessen der Steuerpflichtigen entspräche, sondern diesen ge- radezu zuwiderliefe. b) Unter den gegebenen Umständen gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, der nicht etwa geltend macht, A. und J. seien aus persönlichen Gründen befangen gewesen (vgl. § 124 StG), son- dern diese für Expertentätigkeit ablehnt, weil sie Beamte des KStA sind, am gegebenen Sachverhalt vorbei. 55 Eröffnung. Einsprachefrist. - Lauf der Einsprachefrist, wenn die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. vgl. AGVE 2002 102 418 56 Steuererlass. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I). vgl. AGVE 2002 104 420 57 Internationale Steuerausscheidung. - Aargauische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Die quotenmässige Ausscheidung setzt voraus, dass der Reinertrag oder -verlust des Gesamtunternehmens rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Andernfalls ist die objektmässige Ausscheidung unausweich- lich.