3. a) Die Steuerkommission N. stützte sich bei der Berechnung des Liquidationsgewinns auf den Bericht des Landwirtschaftlichen Fachbeamten (LF) des KStA vom 25. Juni 1999, der hinsichtlich des Verkehrswerts der Grundstücke IR Nr. 360 und 480 wiederum auf einer Schätzung durch die Sektion Grundstückschätzungen des KStA basierte. Der Beschwerdeführer lehnt A. (Schätzer bei der Sektion