51 Abzugsfähigkeit von BVG-Einlagen (§ 26 Abs. 1 StG). Steuerumgehung. - Kapitaleinlagen zum Einkauf von Lohnaufbesserungen oder zusätzlicher Beitragsjahre sind grundsätzlich ohne Beschränkung abziehbar, soweit sie reglementarisch vorgesehen und angemessen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Einlage nur rund 1 Jahr vor dem reglementarischen Schlussalter erfolgte und die BVG-Leistung in Kapitalform bezogen wurde. - Keine Steuerumgehung, falls die Kapitaleinlage mit einem ausreichenden wirtschaftlichen Vorteil verknüpft ist.