Bescheinigungen seien diesen nicht ausgestellt worden, es handle sich um Barauslagen ohne Quittung. Mit ihrem Vorgehen, verbunden mit dem Begehren, die Aufwendungen für Taglöhner seien ermessensweise festzusetzen, wollen sie erreichen, dass diese Lohnkosten bei ihnen als Aufwendungen erscheinen, ohne dass die Empfänger sie als Nebenerwerbseinkommen versteuern müssen. Das verdient keinen Schutz. Zu Recht haben die Vorinstanzen verlangt, dass solche Lohnkosten belegt und nachgewiesen seien - insbesondere bei einem Buchhaltungsbetrieb -, um Anerkennung zu finden. 2002 Kantonale Steuern 185