und wird von den Beschwerdeführern denn auch gar nicht in Frage gestellt. Da im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz die Besitzesdauer ab der Hofübernahme durch O. S. im Jahre 1952 mehr als 40 Jahre betrug, wurde der Bilanzwert zu Recht auf Fr. 0.-- festgelegt. 4. Nach den Aussagen der Beschwerdeführer waren namentlich der Sohn und der Schwiegersohn auf dem Betrieb als Taglöhner tätig; Bescheinigungen seien diesen nicht ausgestellt worden, es handle sich um Barauslagen ohne Quittung.